Die Sammlung von Handlungsregeln und ethischen Normen des Archäologenkreises in Polen
Das Dokument wurde durch das Komitee der ur- und protohistorischen Wissenschaften der I. Abteilung der PAN am 24. Oktober 2003 bearbeitet und entschlossen.
Die sozialen Wandlungen in Polen innerhalb der letzten Jahre bringen mit sich neue Sittlichkeit, aber führen leider nicht zum Aufbewahren und zur Fixierung der grundlegenden ethischen Normen. Der schlechte Zustand der juristischen Kultur, auch Mitglieder der wissenschaftlichen und akademischen Kreise betreffend, führt in Verbindung mit der Bagatelisierung der Verhaltensweisen, die manchmal von den allgemein akzeptierten ethischen Standards abweichen, allzu oft zur wissenschaftlichen Unzuverlässigkeit, Verachtung der Verhaltensnormen und sogar zur bedeutenden Senkung der Prestige des Rechtes.
Das Komitee der ur- und protohistorischen Wissenschaften der PAN, wegen dieser negativen Erscheinungen beunruhigt, bemerkt die Notwendigkeit von der eindeutigen Formulierung der Handlungsweisen, nach den sich die polnischen Archäologen, unabhängig davon, in welchen Isntitutionen in unserem Lande sie tätig sind und welche Funktionen sie erfüllen, richten sollen. Dies betrifft die Regeln und Normen des Verhaltens, sowohl den Kollegen-Archäologen und der ganzen Gesellschaft als auch den archäologischen Quellen – dem Gegenstand unserer Forschung gegenüber. Man soll sich dessen bewusst werden, dass sie ein Teil des gemeinsamen Erbes von uns allen sind - des vollendeten, nicht erneuerbaren, unersetzbaren und wegen der fortschreitenden Vernichtung leider immer kleineren Erbes. Alle Maßnahmen, die nach der Perfektionierung der Weisen der Erkennung, Dokumentierung und damit des Schutzes des archäologischen Erbes streben, sind also von besonderem Gewicht.
Die hier vorgeschlagene Sammlung der Handlungsregeln und der ethischen Normen wurde im Rahmen von sechs weiteren Themengruppen dargestellt:
I. Forschungsprozeduren1. Der Archäologe, der das Forschungsprojekt vorbereitet, soll die Forschungsmethoden und –prozeduren an das im Projekt gesetzte Ziel verantwortungsvoll und realistisch anpassen. Sowohl Ausgrabungen als auch Arbeitszimmerforschung sollen auf dem möglichst höchsten Niveau geführt werden, das in wissenschaftlichen Kreisen allgemein akzeptiert wird und dem aktuellen Stand des Wissens und der Methodik entspricht. Man darf die Forschungstätigkeit nicht ohne unentbehrliche theoretische und praktische berufliche Vorbereitung aufnehmen und soll das gesellschaftliche und staatliche Eigentum des archäologischen Erbes voll und ganz respektieren.
2. Der Archäologe kann die Forschungstätigkeit im Terrain nicht anfangen, ohne sich zu vergewissern, ob auf diesem Terrain (an diesem Fundort) nicht noch jemand andere die Untersuchungen führt oder geführt hat. In dieser Lage ist beiderseitige Einigung nötig. Andererseits darf sich jedoch der Archäologe das alleinige Recht auf die Untersuchungen auf einem bestimmten Gebiet (Fundort) fünf Jahren nach dem Schluss seines eigenen Forschunsprojektes nicht anmaßen.
3. Im Laufe der Terrainforschung und/oder der geführten Ausgrabungen muss der Archäologe alle mit dem Auftreten und dem gegenseitigen Verhältnis der Funde und nieruchomych verbundene Erscheinungen auf eine vollständige, lesbare und allgemein verständliche Weise dokumentieren. Der Forscher darf keine Erscheinungen und Tatsachen mißachten, die am Fundort anwesend sind und mit dem von ihm realisierten Forschungsprojekt nicht unmittelbar verbunden sind.
4. Im Laufe der Realisierung der Teamforschungen sollen alle Teilnehmer, sowohl die Leiter als auch die übrigen Ausführenden, ehrlich, den Regeln der harmonischen Mitarbeit gemäß handeln. Dies bezieht sich auf alle Etappen des Forschungsvorgehens, sowohl im Terrain als auch im Arbeitszimmer. In der Mitarbeit gelten gegenseitige Beachtung und Respektierung der Verdienste und Errungenschaften.
5. Im Fall der Rettungsausgrabungen soll der Archäologe mit dem Investoren mitarbeiten, insbesondere durch: Vermeiden des Interessenkonfliktes zwischen der Erfüllung der Beratungs- und Expertenfunktionen und den Kontraktarbeiten, Verzicht auf das Anbieten der Durchführung von Arbeiten, zu den er beruflich und organisatorisch nicht vorbereitet ist, Anwendung von entsprechenden Systemen der wissenschaftlichen, finanziellen und qualitativen Kontrolle in Bezug auf das realisierte Projekt.
II. Wissenschaftliche Veröffentlichungen1. Der Archäologe ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner Forschungen möglichst bald sowie sachlich und editorisch kompetent zugänglich zu machen.
2. Man soll auch die Bieten anderer Forscher nach den Informationen betreffs der Forschungsergebnisse beachten, wenn sie das übergeordnete Urheberrecht nicht stören. Jede Nutzung der auf diese Weise erworbenen Informationen erfordert die Angabe deren Quelle und die Bewilligung, oder in begründeten Fällen sogar schriftliche Genehmigung des Autors der Entdeckungen. Die Ergebnisse der Teamforschungen können nur mit dem Wissen und Erlaubnis der übrigen Mitglieder des Teams veröffentlicht werden.
3. Der Archäologe behält das Vorrecht auf die Veröffentlichung in Bezug auf die Forschungsarbeiten, die er leitete oder an den er aktiv teilgenommen hat, in der mit den Umständen begründeten Periode, jedoch nicht länger als zehn Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit sollen die Materialien und die Dokumentation den Interressierten zugänglich gemacht werden.
4. Der Archäologe soll die Regeln der Autorschaft der wissenschaftlichen Publikationen beachten. Das minimale Kriterium der Mitautorschaft ist die Teilnahme an der Bildung der Konzeption der Forschungen, deren Führen im Terrain, Analyse und Interpretation der Materialien sowie an der Vorbereitung der Bearbeitung im Bereich des Fachgebiets des Mitautors. Das Erfüllen der Leiterfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen sowie die Tätigkeiten wie Gewinnen der Geldmittel, Vorbereitung der Ausrüstung, der Räume u.ä. sind keine Grundlage für die Mitautorschaft. Die sog. „Ehrenautorschaft” der mit dem Projekt sachlich nicht verbundenen Person ist unzulässig. Äußerst tadelnswert sind jede Anzeichen des Plagiats, die auf der Aneignung der Entdeckungen, Ideen oder Forschungsmethoden beruhen. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung der unveröffentlichten Magisterarbeiten oder Seminararbeiten der Studenten. Alle Maßnahmen, die den Vorrang der Entdeckungen verwischen, sollen öffentlich verurteilt werden.
III. Sicherung der Materialien und der Dokumentation1. Die Pflicht des Archäologen ist die Sicherung der richtigen Aufbewahrung der gewonnenen Materialien und der Dokumentation. Man soll dafür sorgen, dass sie in dazu entsprechend vorbereitete Räume geraten und dass die ständige Verbindung zwischen den Funden und ihrer Terraindokumentation erhalten wird. Die Art der Aufbewahrung der Funde soll allen Interessierten den Zugang zu ihnen ermöglichen. Man soll nach der Übergabe der Materialien nach ihrer Bearbeitung in die territorial entsprechenden und zu ihrer Aufbewahrung rechtlich vorgesehenen Einrichtungen streben.
IV. Verbreitung1. Der Archäologe soll die Öffentlichkeit sowohl über Ergebnisse bestimmter Unternehmen als auch über allgemeine Ziele und Methoden des Erwerbens des Wissens von der Urzeit mithilfe von verschiedenen zugänglichen Informationsmitteln informieren, etwa wie
- Radio- und Fernsehsendungen, Presseinterviews, populärwissenschaftliche Publikationen,
- Schulprogramme und andere Bildungsinitiativen.
V. Didaktik1. Die in akademischen Institutionen angestellten Archäologen sind verpflichtet, im Bereich der Theorie sowie der Praxis gründlich zu lehren. Sie sollen insbesondere die Informationen von den neuesten Konzeptionen, Entdeckungen und wissenschaftlichen Errungenschaften in die Lehrprogramme einführen, indem sie die Inhalte der einzelnen Vorträge, Übungen und Seminare von Jahr zu Jahr aktualisieren. In den Programmen der Lehrveranstaltungen soll es Platz für das Vertrautmachen der Studenten mit ethischen Regeln geben, die in ihrem künftigen Beruf gelten, sowie für Informationen betreffs der internationalen Konventionen zum Schutz des Kulturerbes und der Landesgesetze und Vorschriften, die die Behandlung der Denkmäler regulieren.
VI. Das Recht und die Vorschriften1. Der Archäologe darf sich nicht in die Tätigkeiten engagieren oder zulassen, dass sein Name mit ihnen in Verbidung gebracht wird, wenn sie illegalen Fundehandel oder andere Bedrohung für das archäologische Erbe bedeuten, etwa wie illegale Aufgrabung der Fundorte oder Diebstahl der Funde.
2. Der Archäologe soll allen Handlungen vorbeugen, die auf irgendwelche Weise mit Unehrlichkeit, Betrug oder falscher Darstellung der Tatsachen in dem mit seinem Beruf verbundenen Bereich sowie mit Diebstahl der Funde zu tun haben. Er soll auch die tadelnswerten Haltungen seiner Kollegen missbilligen.
3. Der Archäologe darf die Funde in Form von Privatsammlungen nicht sammeln.
4. Die Herstellung von Kopien soll lediglich didaktischen Zielen dienen. Diese Kopien sollen markiert und nach der Benutzung vernichtet werden. Nur sichtbar und dauerhaft markierte Kopien dürfen eventuell Gegenstand des Handels sein. Alle während der Herstellung von Kopien entstandenen Reste sollen vernichtet werden.